Finanzielle Hilfen

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Sozialhilfe & Studienbeihilfen

Studienbeihilfen der DG

  • Sekundarschulwesen

    •  regulärer Schüler sein

    Universitäts- und Hochschulwesen

    • regulärer Student sein
    • ein Erststudium absolvieren
    • private Hochschulen und Universitäten
      sind ausgeschlossen
    • • eine durch das Finanzministerium ausgestellte vollständige Kopie des Steuerbescheides (Steuerjahr 2025 – Einkünfte 2024) des gesetzlichen Vertreters des Schülers/Studenten
      (Vater, Mutter, Vormund, usw.),
    • bei Erhalt von Eingliederungseinkommen, Krankengeld oder Arbeitslosengeld: eine Bescheinigung über die
      Beträge, den Zeitraum usw.
    • zusätzlich für Hochschul- und Universitätsstudenten:
      –  eine Kopie der Bankkarte des Studenten
      – eine durch das Finanzministerium ausgestellte vollständige Kopie des Steuerbescheides (Steuerjahr 2025 – Einkünfte 2024) des Studenten
      – eine Studienbescheinigung des Studenten
      – ggf. eine Kopie des Mietvertrages der Studentenwohnung
      – ggf. eine Studienbescheinigung der Geschwister, die ein Studium an einer Universität oder Hochschule absolvieren.
  • Zur Berechnung der Studienbeihilfen wird das Einkommen sowie die Anzahl Personen zu Lasten der Person, die den Schüler/Studenten finanziell zu Lasten hat, berücksichtigt (auf Basis des Steuerbescheides des föderalen Finanzministeriums). Bei Verheirateten, Verwitweten oder Alleinerziehenden wird eine zusätzliche Person zu Lasten hinzu gezählt. Personen mit einer Behinderung (mind. 66 %) werden doppelt gezählt. Höchstgrenzen des Haushaltseinkommens (global steuerpflichtiges Haushaltseinkommen und getrennt steuerpflichtiges Haushaltseinkommen)

    1. WANN MUSS DER ANTRAG EINGEREICHT WERDEN?
      So schnell wie möglich, spätestens bis 31. Oktober 2026
    2. WO MUSS DER ANTRAG EINGEREICHT WERDEN?
      • Für die Sekundarschulen und die Hochschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft
      • Für ein Hochschul- oder Universitätsstudium im Ausland und der Wohnsitz des Studenten befindet sich in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens
    3. Studienbeihilfen
      Gospertstraße 1 | 4700 Eupen
      Tel.: 087/596 367
      studienbeihilfen@dgov.be | www.ostbelgienbildung.be
    4. WIE REICHEN SIE EINEN ANTRAG EIN?
      Studienbeihilfen können durch ein digitales Formular oder auf dem Postweg (per Einschreiben) beantragt
      werden. Der digitale Antrag wird mit Hilfe von itsme oder des Personalausweis des Antragstellers, dessen PIN sowie eines Kartenlesegeräts für den Personalausweis, eingereicht. Alle weiteren Informationen zum digitalen Antrag finden Sie auf: www.ostbelgienbildung.be/studienbeihilfen
      Einen Erstantrag zum Einreichen auf dem Postweg (per Einschreiben) erhalten Sie in der Schule oder im Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Ein Erneuerungsantrag wird Ihnen zugeschickt, insofern
      Sie für das Schuljahr 2025-2026 einen Antrag eingereicht haben. Sollten Sie dieses Formular bis zum 31. Juli 2026 nicht erhalten haben, so wenden Sie sich bitte an das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Französische und Flämische Gemeinschaft

Sozialhilfe

Deine familiäre Situation ist so unerträglich geworden, dass du planst dein elterliches Zuhause zu verlassen? Du hast kein Anrecht auf Ersatzeinkünfte (Eingliederungszulagen, Arbeitslosenentschädigung, Krankengeld, …)? Deine Einkünfte erlauben es dir nicht in Würde zu leben ? All das sind Gründe mit denen du dich ans öffentlichen Sozialhilfezentrum wenden kannst, um Hilfe zu beantragen.

  • Prinzipiell ist das ÖSHZ der Gemeinde für dich zuständig, in der du wohnst. Die Personen ohne festen Wohnsitz müssen sich an das ÖSHZ der Gemeinde wenden, wo sie sich am häufigsten aufhalten oder wo sie eine Referenzadresse haben.

  • Du hast Recht auf soziale Eingliederung in Form einer Beschäftigung, in Form eines Eingliederungseinkommens oder in der Form eines individuell angepassten Eingliederungsprojektes (Hilfe bei der Arbeitssuche, Studium oder Ausbildung, Projekt der sozialen Integration). Für jugendliche Studenten, Ausbildende oder Arbeiter unter 25 Jahren ist dieses Projekt Pflicht. Hierbei wird zwischen dem Jugendlichen und dem ÖSHZ ein Vertrag unterzeichnet indem der Jugendliche sich verpflichtet, bestimmte Ziele zu erreichen und Fristen einzuhalten (Zum Beispiel während der Ferien einen Studentenjob annehmen, eine Ausbildung absolvieren,…).

    Die Sozialhilfe kann eine regelmäßige oder gelegentliche finanzielle Unterstützung oder ein Vorschuss auf soziale Entschädigungen sein (diese sind zurück zu zahlen), Dienstleistungsangebote (Essen auf Rädern), Hilfe in Naturalien (Lebensmittelpakete, Schulausrüstung, medizinische Hilfe), Entschuldungshilfe,…

  • Um Anrecht auf soziales Eingliederungseinkommen zu haben, musst du :

    • In Belgien wohnhaft sein
    • Volljährig sein oder minderjährig verheiratete, minderjährig schwanger sein oder minderjährig sein und Kinder zu Lasten haben.
    • Nationalität:
      •  Die belgische Staatsangehörigkeit haben oder
      •  EU-Bürger sein oder
      •  Als nicht EU-Ausländer musst du im Bevölkerungsregister deiner Gemeinde eingetragen sein oder anerkannter Flüchtling sein
    • Nachweisen, dass du nicht über ausreichende Mittel verfügst oder verfügen kannst, um deine Existenz zu sichern.
    • Du musst bereit sein zu arbeiten (es sei denn, du bist aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage dazu).

    Das Gesetzt sagt : « Jede Person hat Anrecht auf Sozialhilfe ». „Jede Person“ heißt, dass auch Minderjährige ein Recht auf Sozialhilfe haben oder Ausländer, die im Ausländerregister eingetragen sind. Liegt ein Antrag vor, entscheidet der Sozialhilferat, ob die Sozialhilfe bewilligt wird oder nicht.

  • Während eines ersten Gesprächs überprüft ein(e) Sozialassistent(in) deine Anfrage, erklärt dir deine Rechte und Pflichten und sucht mit dir nach möglichen Lösungen. Das ÖSHZ wird eine soziale Untersuchung durchführen, um zu überprüfen auf welche andere Hilfen du eventuell Anrecht hättest. Am Ende es ersten Gesprächs wirst du eine Empfangsbestätigung erhalten, die als Beweis der Antragstellung gilt.

    Die Untersuchung deiner sozialen Situation kann auch einen Besuch bei dir Zuhause beinhalten. Aufgrund der Informationen entscheidet der Sozialhilferat, ob eine Hilfe gewährt wird. Hierfür hat der Rat 30 Tage Zeit. Innerhalb von 8 Tagen muss die Entscheidung per Einschreiben mitgeteilt werden. Wenn du mit der Entscheidung nicht einverstanden bist, kannst du innerhalb der nächsten 3 Monate beim Arbeitsgericht Einspruch einreichen.

Adressen der Öffentlichen Sozialhilfezentren in der DG

Mehr Infos

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