Finanzielle Hilfen

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Sozialhilfe & Studienbeihilfen

Sozialhilfe

Deine familiäre Situation ist so unerträglich geworden, dass du planst dein elterliches Zuhause zu verlassen? Du hast kein Anrecht auf Ersatzeinkünfte (Eingliederungszulagen, Arbeitslosenentschädigung, Krankengeld, …)? Deine Einkünfte erlauben es dir nicht in Würde zu leben ? All das sind Gründe mit denen du dich ans öffentlichen Sozialhilfezentrum wenden kannst, um Hilfe zu beantragen.

  • Prinzipiell ist das ÖSHZ der Gemeinde für dich zuständig, in der du wohnst. Die Personen ohne festen Wohnsitz müssen sich an das ÖSHZ der Gemeinde wenden, wo sie sich am häufigsten aufhalten oder wo sie eine Referenzadresse haben.

  • Du hast Recht auf soziale Eingliederung in Form einer Beschäftigung, in Form eines Eingliederungseinkommens oder in der Form eines individuell angepassten Eingliederungsprojektes (Hilfe bei der Arbeitssuche, Studium oder Ausbildung, Projekt der sozialen Integration). Für jugendliche Studenten, Ausbildende oder Arbeiter unter 25 Jahren ist dieses Projekt Pflicht. Hierbei wird zwischen dem Jugendlichen und dem ÖSHZ ein Vertrag unterzeichnet indem der Jugendliche sich verpflichtet, bestimmte Ziele zu erreichen und Fristen einzuhalten (Zum Beispiel während der Ferien einen Studentenjob annehmen, eine Ausbildung absolvieren,…).

    Die Sozialhilfe kann eine regelmäßige oder gelegentliche finanzielle Unterstützung oder ein Vorschuss auf soziale Entschädigungen sein (diese sind zurück zu zahlen), Dienstleistungsangebote (Essen auf Rädern), Hilfe in Naturalien (Lebensmittelpakete, Schulausrüstung, medizinische Hilfe), Entschuldungshilfe,…

  • Um Anrecht auf soziales Eingliederungseinkommen zu haben, musst du :

    • In Belgien wohnhaft sein
    • Volljährig sein oder minderjährig verheiratete, minderjährig schwanger sein oder minderjährig sein und Kinder zu Lasten haben.
    • Nationalität:
      •  Die belgische Staatsangehörigkeit haben oder
      •  EU-Bürger sein oder
      •  Als nicht EU-Ausländer musst du im Bevölkerungsregister deiner Gemeinde eingetragen sein oder anerkannter Flüchtling sein
    • Nachweisen, dass du nicht über ausreichende Mittel verfügst oder verfügen kannst, um deine Existenz zu sichern.
    • Du musst bereit sein zu arbeiten (es sei denn, du bist aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage dazu).

    Das Gesetzt sagt : « Jede Person hat Anrecht auf Sozialhilfe ». „Jede Person“ heißt, dass auch Minderjährige ein Recht auf Sozialhilfe haben oder Ausländer, die im Ausländerregister eingetragen sind. Liegt ein Antrag vor, entscheidet der Sozialhilferat, ob die Sozialhilfe bewilligt wird oder nicht.

  • Während eines ersten Gesprächs überprüft ein(e) Sozialassistent(in) deine Anfrage, erklärt dir deine Rechte und Pflichten und sucht mit dir nach möglichen Lösungen. Das ÖSHZ wird eine soziale Untersuchung durchführen, um zu überprüfen auf welche andere Hilfen du eventuell Anrecht hättest. Am Ende es ersten Gesprächs wirst du eine Empfangsbestätigung erhalten, die als Beweis der Antragstellung gilt.

    Die Untersuchung deiner sozialen Situation kann auch einen Besuch bei dir Zuhause beinhalten. Aufgrund der Informationen entscheidet der Sozialhilferat, ob eine Hilfe gewährt wird. Hierfür hat der Rat 30 Tage Zeit. Innerhalb von 8 Tagen muss die Entscheidung per Einschreiben mitgeteilt werden. Wenn du mit der Entscheidung nicht einverstanden bist, kannst du innerhalb der nächsten 3 Monate beim Arbeitsgericht Einspruch einreichen.

Adressen der Öffentlichen Sozialhilfezentren in der DG

Studienbeihilfen der DG

Es gibt 4 verschiedene Kategorien von Studinebeihilfen in der DG
  • Studienbeihilfen im Sekundarschulwesen
    Erhältst du von Seiten des Ministeriums der DG, wenn du eine Sekundarschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft besuchst.
  • Studienbeihilfen im Universitäts- und Hochschulwesen
    Erhältst du von Seiten des Ministeriums der DG, wenn du eine Hochschule in Eupen besuchst oder ein Studium im Ausland absolvierst. Dein Wohnsitz muss jedoch in der Deutschsprachigen Gemeinschaft sein.

N.B. : Wenn du dein Studium in der Französischen Gemeinschaft oder in der Flämischen Gemeinschaft absolvierst, erhältst du dort deine Beihilfe.

  • Ausgleichsstudienbeihilfen
    Hierbei handelt es sich um den Unterschied zwischen der Studienbeihilfe für Universitäts- und Hochschulstudien der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Bedingung ist, dass du seit mindestens 3 Jahren deinen Wohnsitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft hast. Für die Ausgleichstudienbeihilfe ist es nicht erforderlich, einen Antrag zu stellen. Wenn du Anrecht auf diese Beihilfe hast, kontaktiert dich das Ministerium der DG.

  • Sonderstudienbeihilfen
    Für die Wiederholung eines Studienjahres im Universitäts- und Hochschulwesen kann dir eine Sonderstudienbeihilfe seitens der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Härtefällen finanzieller, sozialer oder pädagogischer Art gewährt werden. Das Antragsformular ist im Ministerium der DG erhältlich.

Der Antrag muss ausführlich begründet werden (finanzielle Situation, familiäre Änderung, …).

  • Insofern du bereits im Vorjahr einen Antrag gestellt hast, wird dir automatisch ein Erneuerungsantrag zugeschickt. Wenn du jedoch bis zum 30. Juni des betreffenden Schuljahres keinen Antrag erhalten hast, wende dich bitte an das Ministerium der DG. Dort sind alle Antragsformulare (Sekundar, Hochschule, Sonderstudienbeihilfen, Studien in Flandern) erhältlich.

    Der Antrag muss spätestens bis zum 31. Oktober des betreffenden Schuljahres bei der Dienststelle der jeweiligen Gemeinschaft, in der die besuchte Schule, Hochschule oder Universität liegt (z. B. Eupen, Brüssel, Mons, Lüttich, …), eingereicht werden.

  • Die Höhe der Studienbeihilfen hängt von Fall zu Fall ab. Berücksichtigt werden das Einkommen (des Studenten und/oder der Person, die für seinen Unterhalt aufkommt), die Personen zu Lasten und ob der Schüler/Student ein Zimmer mietet (auch Internat) oder nicht.

    Ausnahmen wie z.B. bei einem Todesfall in der Familie, Pensionierung, Frühpensionierung, Scheidung, Trennung, … sind vorgesehen. Ferner sei noch erwähnt, dass der Student im Universitäts- und Hochschulwesen einen Teil der Einschreibung zurückerhält, wenn er eine Studienbeihilfe erhält.

  • Die Studienhilfe kann in folgenden Fällen ganz oder teilweise zurückgefordert werden: Erhalt der Beihilfe auf betrügerischem Wege, unregelmäßiger Schulbesuch, Abwesenheit bei Prüfungen (auch 2. Sitzung) und bei Studienabbruch.

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