Karin geht noch zur Sekundarschule. Sie ist 15 Jahre alt, wird bald Mutter und stellt sich deshalb einige Fragen:
Ist die Schwangerschaft ein Grund, von der Schule verwiesen zu werden?
Die Tatsache schwanger zu sein, ist kein Grund um von der Schule ausgeschlossen zu werden. Wäre dies der Fall, kann Beschwerde beim Schuldirektor oder Unterrichtsministerium eingereicht werden.
Was ist mit der Schulpflicht?
Die Vollzeitschulpflicht endet am 30. Juni des Schuljahres, in dem der Jugendliche 15 Jahre alt wird und die Primarschule sowie das 1. und 2. Jahr der Sekundarschule absolviert hat. In Ausnahmefällen, kann die Pflicht auch für einen Jugendlichen enden, der die beiden ersten Jahre noch nicht absolviert hat. Aber sie endet spätestens mit dem 30. Juni des Schuljahres, in dem der Jugendliche 16 Jahre alt wird.
Danach folgt eine Teilzeitschulpflicht (wie z.B. in der Lehre oder im Teilzeitunterricht). Diese Schulpflicht hört mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres auf bzw. am 30. Juni des Jahres (Ende des Schuljahres), in dem man 18 wird, vorausgesetzt man hat das Vollzeitsekundarschulwesen erfolgreich abgeschlossen hat.
Ein Mutterschaftsurlaub in dieser Zeit ist vom Gesetz her nicht vorgesehen. Zudem muss jede Unpässlichkeit durch ein ärztliches Attest belegt werden. Im Fall von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen, die durch Probleme mit der Familie oder Gesundheit entstanden sind, werden einige Ausnahmen auch als gerechtfertigt angenommen. Der Direktor beurteilt dies nach der Begründung.
Die Anzahl der erlaubten Abwesenheiten steht in der Schulordnung. Bei einer schwierigen Schwangerschaft oder einer längeren Abwesenheit kann die Schülerin vom Unterricht befreit werden. Die Bezirksinspektion überprüft den Fall und kann der Schülerin vorschlagen, per Privat- oder Fernunterricht dem Schuljahr weiter zu folgen.
Muss ich die Prüfungen mitmachen?
Was die Abfragen und Prüfungen betrifft, so ist es ratsam diese mitzumachen. Im Falle einer unentschuldigten Abwesenheit verliert die Schülerin die Gesamtzahl der Punkte, bekommt also ein Null.
Eine Abwesenheit muss durch ein ärztliches Attest begründet werden oder der Direktor nimmt den Grund als ein „Fehlen durch höhere Gewalt“ an. Dann muss Karin diese so schnell wie möglich nachmachen, es sei denn der Klassenrat entscheidet (falls es sich um Prüfungen handelt) anders. Fehlt sie entschuldigt bei der zweiten Prüfungsrunde, dann kann der Klassenrat eine spezielle Prüfungsrunde organisieren. Da dies aber nicht an jeder Schule so ist, sollte sie vorher die Schulordnung lesen, um zu wissen ob es das an ihrer Schule gibt oder nicht.