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Kündigung während der Schwangerschaft? Ist das möglich?

Im Prinzip kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag einer schwangeren Frau nicht beenden. In der Tat, das Gesetz sieht einen deutlichen Schutz der Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft vor: dieser betrifft ihren Arbeitsbereich (z.B. gefährliche Arbeiten) sowie auch Kündigungsschutz. Ebenfalls gilt dieser Schutz während der Probezeit.

Dauer des Mutterschutzes
Der Mutterschutz beginnt, sobald die Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitgeteilt wurde und endet einen Monat nach Ablauf des Schwangerschaftsurlaubes.

Der Schwangerschaftsurlaub dauert 15 Wochen, davon sind sieben Wochen vor der Geburt vorgesehen und acht Wochen nach der Geburt. Diese acht Wochen müssen genommen werden. Eine Woche muss vor der Geburt genommen werden. Über die restlichen sechs Wochen kann die Arbeitnehmerin vor oder nach der Geburt verfügen.

Wie benachrichtigt man seinen Arbeitgeber?
Der Arbeitgeber muss deutlich über die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin informiert werden. Es gibt jedoch keine bestimmte Regelung hinsichtlich der Art, es zu verkünden. Die Information kann mündlich (wenn möglich, in Anwesenheit eines Zeugen), durch eine andere Person,… mitgeteilt werden. Das Einreichen eines ärztlichen Attests ist keine Pflicht. Es ist ratsam, dass die Arbeitnehmerin eine ärztliche Bescheinigung, die ihre Schwangerschaft belegt, aushändigt, damit sie im Streitfall über einen Rechtsschutz verfügt. Diese kann sie dem Arbeitgeber per Einschreiben schicken oder gegen Empfängnisbestätigung aushändigen.

Im Falle einer ungerechtfertigten Entlassung
Das Verbot, eine schwangere Frau zu entlassen, ist nicht uneingeschränkt. Der Arbeitgeber kann aus Gründen, die nichts mit der Schwangerschaft oder Entbindung zu tun haben, den Arbeitsvertrag einer Frau kündigen, z.B. bei schwerwiegenden Fehlern, aus wirtschaftlichen Gründen,…

Im Falle von Streitigkeiten kann das Arbeitsgericht den oder die Kündigungsgründe überprüfen. Wenn bewiesen wird, dass die Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber nicht gerechtfertigt ist, muss dieser zusätzlich zur Auszahlung der Kündigungsfrist, eine pauschale Summe, deren Höhe sechs Monate Bruttolohn beträgt, auszahlen.


 
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