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Zusammen wohnen. Was ändert sich?

Zu Hause ausziehen, um mit seinem Freund, seiner Freundin oder einem Kumpel zusammenzuziehen oder um in einer Wohngemeinschaft zu leben, ist eine schöne Sache… Eine Reihe administrativer und finanzieller Änderungen kommen auf einen künftigen Mitbewohner zu. Daher ist es interessant, vorher über die Auswirkungen Bescheid zu wissen. Wir sprechen hier nur die Fälle der nicht verheirateten Partner ohne Kinder mit gemeinsamem Wohnsitz an.

Der Mietvertrag
Wenn nur ein Partner den Mietvertrag unterschrieben hat, ist dieser der einzige Mieter und allein verantwortlich in Sachen Mietverpflichtungen (z.B. Zahlung der Miete, Nebenkosten, Schäden in der Wohnung,…). Im Falle einer Trennung muss im Prinzip die Person, die nicht im Vertrag erscheint, den Wohnsitz verlassen. Das Gleiche gilt auch, wenn der vertragsgebundene Mieter stirbt, es sei denn, der Vermieter ist mit der Weiterführung des Vertrages einverstanden. Ein Mietvertrag, der von beiden unterschrieben worden ist, macht beide verantwortlich in Sachen Kosten und Verwaltung der Wohnung. Ihre Rechten und Pflichten werden gleichgestellt.

Das Kindergeld
Der Satz der Kinderzulagen steigt nach dem „Rang“ des Kindes. Somit bezieht das zweite Kind mehr als das erste, usw. Der Student, der sein Elternhaus verlässt, kann selber seine Kinderzulagen beziehen. Aber er muss wissen, dass wenn er nicht der Erstgeborene der Familie ist, der Satz der Kinderzulage niedriger wird. Das Kindergeld für Waisen bleibt jedoch unverändert.

Die Studienbeihilfe
Wenn der Antragsteller Mitbewohner ist, wird das Einkommen seiner Mitbewohner bei der Überprüfung seiner Anfrage nicht in Betracht gezogen. Das Zusammenleben hat also keine Auswirkung auf die Studienbeihilfe.

Eingliederungszulagen/Arbeitslosengeld
Diese Gelder werden nach dem Familienstand des Arbeitslosen berechnet (Alleinstehender, Familienoberhaupt oder Mitbewohner). Durch die Tatsache, dass die Haushaltsführung gemeinschaftlich gesichert ist, wird er als Mitbewohner eingestuft, während der Arbeitsuchende mit dem Alleinstehenden gleichgestellt wird, wenn er keine Kosten mit seinem Mitbewohner teilt, selbst wenn die Küche und das Badezimmer gemeinschaftlich genutzt werden. Andere Kriterien werden dann in Betracht gezogen (Berufseinkommen im Haushalt…).

Wie man sieht, ist der Begriff „Mitbewohner“ in Sachen Arbeitslosigkeit ein unklares Konzept. Der bewilligte Betrag wird meistens von Fall zu Fall geprüft. Falls der Arbeitssuchende mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, kann er beim Arbeitsgericht Berufung einlegen. Man sollte wissen, dass zwei Personen gleichen Geschlechts die Möglichkeit haben, ein „Ménage de fait“ zu bilden, die dem einen oder anderen die Zuweisung als Familienoberhaupt gewährt.

Anrecht auf Existenzminimum
Wie beim Arbeitslosengeld ist der Familienstand des Antragstellers für den gewährten Betrag ausschlaggebend. Dieser wird oft auf Basis eines Auszugs aus dem Bevölkerungsregister festgelegt.

Die Krankenkasse
Der arbeitslose Partner kann durch die Krankenkasse seines Partners mitversichert werden. Das Geschlecht des Partners spielt hier keine Rolle. Wenn es um eine Wohngemeinschaft geht, wird die nicht entlohnte Person zu Lasten des Inhabers, der die beste Sicherheit bieten kann, versichert (der Lohnempfänger wird bevorzugt, weil der Selbstständige nur für große Risiken gedeckt ist). Wenn die möglichen Inhaber die gleiche Sicherheit bieten, wird der ältere dazu bestimmt. Jugendliche unter 25 Jahren können weiterhin über den „gewöhnlichen“ Inhaber laufen, egal ob er Student, nicht entschädigter Arbeitsuchender oder auch ohne spezifisches Statut ist.

Die Steuern
Jeder der Partner wird individuell seine Steuererklärung ausfüllen und demnach individuell Steuern zahlen. Der Partner kann nicht als steuerlich zu Lasten betrachtet werden.


 
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