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Nicht verheiratet… Wer zahlt die Schulden?

In einer „wilden Ehe“ ist der einzelne Partner nicht verantwortlich für die Schulden des anderen. Nur der Partner, der die Schulden hat, kann dafür zur Verantwortung gezogen werden. Die Sachlage ist jedoch nicht immer so einfach…

So kann z.B. ein Gläubiger gerichtliche Schritte einleiten und Güter, die sich in der gemeinsamen Wohnung des Paares befinden, pfänden lassen. Zumeist ist es schwierig, festzustellen, welchem Partner die Güter gehören. Um sich gegen die Pfändung zu wehren, muss der „schuldenfreie“ Partner beweisen können, dass die Güter sein Eigentum sind. Rechnungen, Bestellscheine,…, die auf seinen Namen ausgestellt sind, können z.B. als Beweis dienen.

Ein anderer Beweis ist ein Inventar der Güter, das von einem Gerichtsvollzieher vor dem Bezug der gemeinsamen Wohnung erstellt wurde. In der Praxis kommt es jedoch selten vor, dass Paare im Besitz eines solchen Dokumentes sind. Fotos oder Zeugenaussagen sind ebenfalls nützlich, haben aber keine Beweiskraft. Im Falle eines Prozesses muss der Gerichtsvollzieher, die in der gemeinsamen Wohnung gepfändeten Gegenstände identifizieren. Beweise zum Besitz müssen vorgelegt werden, selbst auf die Gefahr hin, dass sie nichtig sind. Während des Verfahrens ist der Verkauf der Güter verboten.

Wenn der Partner nicht in der Lage ist zu beweisen, dass die Güter ihm gehören, ist es immer noch möglich, sich gütlich über den Rücklauf zu einigen. Der Gerichtsvollzieher muss darüber innerhalb von 10 Tagen nach der Pfändung informiert werden. Er wird dann seinerseits den Gläubiger informieren. Wenn dieser einverstanden ist, muss die Zahlung des Rückkaufes innerhalb von 8 Tagen nach der Einigung getätigt werden.

Wenn einzelne Güter gemeinschaftliches Eigentum sind (z.B. im Falle einer Schenkung), kann der Richter bestimmen, ob z.B. die Hälfte gepfändet wird oder das Eigentum verkauft wird und die Hälfte des Verkaufs dem schuldenfreien Partner zufällt. Wenn hingegen die Schuld im Namen beider Parteien unterschrieben wurde, kann der Gläubiger sich an den einen oder anderen wenden.

Es kommt vor, dass ein Partner eine Bürgschaft übernimmt. Wenn der Hauptschuldner dann seine Schulden nicht bezahlt, kann der Gläubiger sich an den Bürgen wenden und die Zahlung der Schulden fordern. Danach muss der Bürge sich an den Hauptschuldner wenden, um die von ihm gezahlten Schulden zurückzuverlangen.

Achtung:
Eine Bürgschaft bezieht sich immer auf eine bestimmte Summe. Wenn der Partner eine Bürgschaft für den Kauf eines Fernsehers übernimmt, darf die Bürgschaft den Ankaufspreis nicht übersteigen.

Abschließend sollten beide Partner wissen, dass sie miteinander (ohne Hinzuziehen einer dritten Person oder aber vor einem Notar) eine Partnerschaftsvertrag abschließen können, in dem die finanzielle Verantwortung des einzelnen genau definiert wird (z.B. Schulden, Lebensunterhaltskosten, Ausgaben für die Ausbildung der Kinder,…).


 
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