Jugendliche & die Polizei

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Du hast Mist gebaut?

Ab dem Moment, wo eine Straftat bekannt ist, sei es weil du erwischt worden bist oder der Geschädigte eine Klage einreicht, wird die Polizei eine Untersuchung einleiten. Du wirst angehört und es wird ein Protokoll erstellt. Das Dossier wird dann der Staatsanwaltschaft übergeben, die dann entweder die Sache nicht weiter verfolgt oder an einen Richter weiterleitet, der dann entscheidet, ob und welche Strafe ausgesprochen wird.

Falls du volljährig bist, wirst du vor ein Erwachsenengericht gestellt, wo eventuell eine Gefängnisstrafe und/oder eine Geldstrafe ausgesprochen wird. Falls du minderjährig bist, ist das Jugendgericht zuständig. Bevor der Richter eine Entscheidung trifft, wird er dich anhören, wenn du über 12 Jahre alt bist. Die Maßnahmen, die der Jugendrichter treffen kann, sind sehr unterschiedlich und hängen von deiner familiären Situation, von deiner Person und deinem Strafregister ab. Es kann sich um Sozialstunden handeln, eine Familienbegleitung, eine Unterbringung in einem Heim … Wenn du jedoch älter als 16 bist und es sich um ein Verkehrsdelikt handelt, kommst du vor ein Erwachsenengericht.

  • Eine häufig benutzte Methode bei polizeilichen Ermittlungen ist die Anhörung. Es handelt sich dabei um ein Gespräch zwischen dem Ermittler und einer Person, sei es dem Opfer, einem Zeugen, dem mutmaßlichen Täter, dem Täter oder einem Mittäter. Um eine Anhörung durchzuführen, kann der Ermittler sich zum Wohnort der Person begeben, die er anhören möchte, oder die betreffende Person ins Polizeirevier einladen.

    Musst du der Vorladung folgen? Du kannst den Empfang eines Ermittlers bei dir zu Hause verweigern. Auch hat die Polizei nicht das Recht, dich zu zwingen, an einer Anhörung im Polizeirevier teilzunehmen. In diesem Fall wird die Akte der Staatsanwaltschaft übermittelt. Letzterer hat die Möglichkeit, dich in seinem Büro anzuhören oder das Untersuchungsgericht zu beauftragen, alle Maßnahmen zu treffen, um dich anzuhören. In der Tat kann nur der Richter Zwangsmaßnahmen anordnen.

    Bist du verpflichtet, die Fragen zu beantworten? Du hast das Recht zu schweigen und brauchst die gestellten Fragen nicht zu beantworten. Machst du von diesem Recht Gebrauch, so stellt dies kein Schuldbekenntnis dar. Dieses Verhalten kann jedoch die Überzeugung der Ermittler, dass du schuldig bist, verstärken. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, Schuldbekenntnisse zu widerrufen. Man spricht von einer Falschaussage, wenn eine Person nicht die Wahrheit gesagt hat, obwohl sie vor dem Richter einen Eid abgelegt hat.

    Es ist ratsam, das Protokoll sorgfältig durchzulesen, um sicher zu gehen, dass die Aussage genau so wiedergegeben ist, wie sie gemacht wurde. Gegebenenfalls hast du die Möglichkeit, Änderungen hinzuzufügen, die du für notwendig hältst. Wird dir dies verweigert, brauchst du das Protokoll nicht zu unterzeichnen.

Die Verwaltungsstrafen

  • Die Gemeinden im Land können nun fortan, wenn sie dies wünschen, jemanden ab dem 14. Lebensjahr wegen unsozialem Verhalten bestrafen. Bislang galt ein Mindestalter von 16. Jahren. Zu sagen bleibt jedoch, dass jede Gemeinde selber über das Mindestalter entscheiden kann. Sollte der Gemeinderat entscheiden, dass die Verwaltungsstrafen auch 14-Jährigen verhängt werden, muss der Gemeinderat allen Minderjährigen und deren Eltern mitteilen, welche Übertretungen mit Verwaltungsstrafen geahndet werden.

  • Zu solchen Verstößen gehören unter anderem Beschimpfungen, Pöbeleien, Übergriffe, Diebstahl, vorsätzliche Körperverletzung, Vandalismus an Gräbern, Denkmälern, unerlaubte Graffiti, nächtliche Ruhestörung und Vermummung in der Öffentlichkeit. Diese genannten Verstöße werden zudem ausgedehnt auf die Missachtung von Halte- und Parkverboten sowie auf Beschädigung bzw. Zerstörung von Fahrzeugen.

    • Geldstrafen
      Es kann für Volljährige bis zu 350 € Bußgeld geben und für Minderjährige bis zu 175 €. Im Falle der Geldstrafen kommen die Eltern für die Minderjährigen auf.
    • Alternative Strafen
      Vorgesehen sind auch alternative Strafen wie die vorübergehende oder definitive Schließung eines Lokales, vorübergehendes Zutrittsverbot von höchstens einem Monat sowie die Aussetzung einer von der Gemeinde ausgestellten Genehmigung.
    • Platzverbot
      Ferner wird der Bürgermeister befugt, ein zeitweiliges Platzverbot auszusprechen, wenn die öffentliche Ordnung gestört wird. Dieses Verbot kann bis zu einem Monat dauern und ist zwei Mal verlängerbar. Außerdem ist es möglich, den Geltungsbereich von Verwaltungsstrafen auf eine Polizeizone oder einen Gerichtsbezirk auszuweiten.
    • Gemeinschaftsdienst
      Der Gesetzestext sieht auch einen Gemeinschaftsdienst von höchstens 15 Stunden für Minderjährige und höchstens 30 Stunden für Volljährige vor, als mögliche Alternative zu den Verwaltungsstrafen. Der Gemeinschaftsdienst muss innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Zusendung der Verwaltungsentscheidung verrichtet sein
    • Vermittlungsgespräch
      Das Vermittlungsgespräch ist für Minderjährige Pflicht und für Erwachsene unter gewissen Bedingungen möglich. Dabei können Abmachungen bzgl. einer Reparatur oder Schadensbegrenzung getroffen werden. Diese Mediation wird von einem von der Gemeinde anerkannten Spezialisten durchgeführt. Verläuft sie erfolgreich, wird keine Geldstrafe auferlegt.
    • Information der Eltern
      Bevor eine Verwaltungsstrafe ausgesprochen wird, können die Erziehungsberechtigten des Minderjährigen informiert werden. Sie haben dann die Möglichkeit zu reagieren, z.B. indem sie erzieherische Maßnahmen vorschlagen. Wenn diese akzeptiert werden kann der Fall beendet werden.

Kontrolle der Personalien

  • Die Polizei darf die Identität jeder Person, die sie festnimmt oder die eine Straftat begangen hat, überprüfen. Sie kann aber auch eine Person kontrollieren, wenn sie dafür einen Grund hat (z.B. wenn sie vermutet, dass die Person gesucht wird, wenn die Person die öffentliche Ordnung stört, etc.).
    Den Ausweis erhält jeder mit 12 Jahren. Ab dem Alter von 15 Jahren ist jede Person dazu verpflichtet, ihren Ausweis immer bei sich zu tragen. Nach der Passkontrolle, müssen die Papiere direkt wieder an den Besitzer zurückgegeben werden. Es ist ebenfalls möglich, die Identität der kontrollierten Person durch den Führerschein, den Reisepass, das Busabonnement, die Studentenkarte,… zu belegen. Wenn die Person ihre Papiere nicht bei sich hat, sich weigert diese zu zeigen oder wenn die Identität zweifelhaft ist, dann kann die Person so lange festgehalten werden, bis die Identität klar feststeht. Dies darf aber nicht länger als 12 Stunden dauern.

  • Es gibt mehrere Arten von Durchsuchungen einer Person:

    • Sicherheitsdurchsuchung
      Sie dient zur Überprüfung, dass eine Person keine Waffen oder andere gefährliche Objekte bei sich trägt. Sie kann z.B. bei einer Passkontrolle oder Festnahme geschehen und geschieht durch Abtasten des Körpers, der Kleidung und Kontrolle der mitgeführten Taschen. Dieser Vorgang muss nicht zwingend von einer Person des gleichen Geschlechts durchgeführt werden. Eine solche Kontrolle darf nicht länger als 1 Stunde dauern.
    • Durchsuchung zu gerichtlichen Zwecken
      Diese kann durch die Gerichtspolizei vorgenommen werden, wenn entweder eine Straftat erwiesen ist oder Indizien vorhanden sind, dass eine Straftat begangen wurde. Die Durchsuchung hat dann das Ziel, Beweise zu sichern oder ausfindig zu machen.
    • Durchsuchung vor Inhaftierung
      Diese wird vor der Einweisung einer Person ins Gefängnis durchgeführt um sicher zu stellen, dass sie keine gefährlichen Gegenstände, Substanzen oder Dinge besitzt, die bei einer Befreiung hilfreich sein könnten. Sie darf nicht länger als die eigentliche Überprüfung dauern und darf nur von einem Beamtem des gleichen Geschlechts durchgeführt werden.
    • Körperdurchsuchung
      Sie bezeichnet eine genauere Durchsuchung, die nur von einem Arzt durchgeführt werden darf. Hierbei werden z.B. die Mundhöhle, die Vagina, usw. überprüft. Ein Polizist selbst kann diese Maßnahme nicht anfordern. Dies kann nur durch einen Richter oder ein Gericht, welches sich mit dem Fall beschäftigt, angefordert werden. Die Person kann den Arzt aussuchen.

    Zudem gibt es noch Haus- und Autodurchsuchungen, auf die wir hier aber nicht genauer eingehen.

  • Jede Person, die Opfer eines Verbrechens wurde, oder die einen materiellen oder psychischen Schaden erlitten hat, kann eine Anklage bei der Polizeibehörde einreichen. Die Polizisten müssen dann die Fakten in einem Protokoll festhalten und an den Prokurator des Königs übermitteln. Dieser entscheidet dann über das weitere Vorgehen. Minderjährige können selbst jemanden anzeigen, sich aber dabei von einer volljährigen Person ihrer Wahl begleiten lassen (bei der Anklage sowie bei allen nachfolgenden Schritten).

  • Minderjährige, die vor Gericht erscheinen müssen, haben das Recht auf die Unterstützung eines Anwalts, der sie berät und verteidigt. Außerdem kann ein Minderjähriger für jedes Verfahren, jeden Vorgang und für seine Beratung die Intervention eines Anwalts verlangen. Dieser Anwalt handelt dann im Rahmen des kostenlosen Rechtsbeistandes (gratis für Minderjährige).

Jugendkriminalität

  • Bei straffälligen Minderjährigen berücksichtigt die Justiz u.a. die Schwere der Tat, Schaden, Persönlichkeit und Alter des Jugendlichen. Die Maßnahmen sollen die Betreffenden erziehen, ihr Verantwortungsbewusstsein stärken und sie sozial wiedereingliedern. Auch der Schutz der Gesellschaft wird bei der Entscheidung berücksichtigt.

  • Je nach Sachlage entscheidet die Jugendstaatsanwaltschaft, ob sie das Jugendgericht einschaltet oder das Verfahren einstellt.

    Bei leichteren Verstößen beschränkt sich die Staatsanwaltschaft oft auf ein Verwarnungsschreiben oder eine Vorladung der Eltern, um dem Jugendlichen die Rechtslage zu erläutern. Die Staatsanwaltschaft kann auch eine Vermittlung vorschlagen, die den Jugendlichen, seine Eltern und das Opfer einbezieht. Ein positives Ergebnis ist dann erreicht, wenn der Jugendliche sich seiner Handlungen bewusst wird und eine Wiedergutmachung leistet: Entschuldigungen, Entschädigung, usw.

  • Wenn die Staatsanwaltschaft die Sache vor das Jugendgericht bringt, kann dieses dem Jugendlichen vorläufige Betreuungs-, Schutz- und/oder Erziehungsmaßnahmen (Höchstdauer 6 Monate) auferlegen. Der Richter muss den Jugendlichen anhören, wenn er mindestens zwölf Jahre alt ist. Er erhält Beistand durch einen Anwalt.

    Der Jugendrichter kann den Jugendlichen freisprechen, tadeln, die vorläufigen Maßnahmen aufrechterhalten oder neue Maßnahmen auferlegen. Der Richter muss seine Entscheidung begründen. Dabei berücksichtigt er Alter und Persönlichkeit des Jugendlichen, Reife, familiäres und soziales Umfeld, Schulbildung, Schutzbedarf, die Schwere der Tat und die Umstände des Tathergangs, den Schaden und die Konsequenzen für das Opfer, die Gefahr, die der Jugendliche gegebenenfalls für die Gesellschaft darstellt und seine Vorstrafen.

  • Bei einem Kind, das zum Tatzeitpunkt jünger als zwölf Jahre alt war, gibt es nur drei Maßnahmen, die das Jugendgericht ergreifen kann: Tadel, soziale Begleitung oder intensive erzieherische Betreuung.

    Bei Jugendlichen von mindestens zwölf Jahren wird der Richter Angebote zur Wiedergutmachung bevorzugen. Diese umfassen die Vermittlung sowie die erzieherische Gruppenarbeit. Wenn die Parteien einverstanden sind, wird eine Absichtserklärung aufgesetzt. Der Richter beglaubigt sie, wenn sie der öffentlichen Ordnung entspricht. Danach überprüft ein Sozialdienst, ob der Jugendliche seine Verpflichtungen einhält.

    Der Jugendrichter kann auch andere Maßnahmen ergreifen, z.B.:

    • den Jugendlichen der Obhut eines Sozialdienstes unterstellen.
    • ihn zwingen, eine Leistung allgemeinen und erzieherischen Interesses zugunsten der Allgemeinheit zu erbringen. Die Höchstdauer beträgt 150 Stunden.
    • seinen Ausgang beschränken, wenn der Jugendliche die elterliche Autorität nicht respektiert oder schlechten Umgang hat.
    • eine ambulante therapeutische Behandlung anordnen.
    • in Ausnahmefällen eine Unterbringung anordnen (Pflegefamilie, öffentliche Jugendschutzeinrichtung, stationärer Krankenhausaufenthalt usw.).

    Der Verbleib in seinem Lebensumfeld unterliegt manchmal Bedingungen, deren Einhaltung von einem zu diesem Zweck benannten Sozialdienst kontrolliert wird – z.B. zur Schule gehen, eine erzieherische, gemeinnützige Leistung erbringen, Kontaktverbote mit bestimmten Personen oder ein Ausgangsverbot.

    Das Jugendgericht verlängert die Maßnahmen bis zum Alter von maximal 23 Jahren.

  • Alle Minderjährigen im Alter von mindestens 16 Jahren, die eine schwerwiegende Tat begehen oder denen bereits Maßnahmen aufgrund von kriminellen Handlungen auferlegt wurden riskieren, dass sich der Jugendrichter für nicht zuständig erklärt. Dann wird der Fall des Jugendlichen wie der eines Erwachsenen verhandelt – entweder vor einer besonderen Kammer des Jugendgerichts oder vor einem Assisenhof. Bevor er sich nicht zuständig erklärt, muss der Jugendrichter eine Sozialstudie und eine medizinisch-psychologische Untersuchung des Jugendlichen durchführen lassen.

Die Papiere bitte!

  • Die Polizisten dürfen deine Identität nur überprüfen wenn:

    • du angehalten wirst
    • dein Verhalten ungewöhnlich ist
    • sie einen Verdacht gegen dich haben (z.B. wenn dein Aussehen auf die Beschreibung einer gesuchten Person passt)
    • du zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort bist (z.B. wenn du dich in der Nähe eines Tatortes befindest und du der Täter sein könntest)
    • du dich auf eine Straftat vorbereitest, eine begangen hast oder diese auch nur versucht hast
    • du die Öffentliche Ordnung störst

    Es gibt auch systematische Kontrollen, z.B. bei Fußballspielen oder Demonstrationen. Diese sollen die Öffentliche Sicherheit schützen und Risiken mindern.

  • Du musst deine Identität durch deinen Personalausweis belegen können (es ist übrigens ab dem Alter von 15 Jahren Pflicht diesen immer bei sich zu tragen). Hast du den Ausweis trotzdem nicht dabei, kannst du auch andere gültige Dokumente vorzeigen. Dazu gehören unter anderem der Führerschein, der Studentenausweis, das Busabonnement, der Reisepass, uvm.

    Was passiert, wenn du die Kontrolle verweigerst oder du deine Identität nicht belegen kannst?
    Wenn du die Kontrolle ablehnst oder deine Identität zweifelhaft ist, dann kann die Polizei dich so lange festhalten, bis diese überprüft worden ist und eindeutig feststeht wer du bist. Das darf höchstens 12 Stunden dauern. Auch dein Ausweis darf von der Polizei nur so lange behalten werden.

  • Sobald du 15 Jahre alt bist, musst du deinen Ausweis immer bei dir tragen. Bis zum Alter von 18 Jahren darfst du nicht ohne eine Einverständniserklärung deiner Eltern, die von der Gemeinde beglaubigt wurde, ins Ausland verreisen.

  • Du kannst dich an den Ständigen Kontrollausschuss für Polizeidienste (comité P) wenden. Dort kannst du deine Beschwerde einreichen an:

    • info@comitep.be
      02/286 28 11 oder in Brüssel
      52 rue de la loi, 1040 Bruxelles

    Auch findest du auf der Internetseite ein Formular in Deutsch, welches du zur Einreichung deiner Klage ausfüllen und verschicken kannst.

    Egal wie: es ist wichtig, das Geschehene genau zu beschreiben sowie deinen Namen, deine Telefonnummer und Adresse anzugeben. Zudem ist es auch unerlässlich alle Infos und Angaben zu dem Beamten, über den du dich beschweren willst, zu erwähnen.

Weitere Infos & Nützliche Adressen

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