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Ich organisiere eine öffentliche Veranstaltung

Was ist eine öffentliche Veranstaltung?
Es ist eine Veranstaltung, zu der im Prinzip jeder zugelassen ist, unabhängig davon, ob  Eintrittsgeld verlangt oder Eintrittskarten verkauft werden.  Partys oder Veranstaltungen zu denen man eine Einladung benötigt sind nicht öffentlich, ein Schild „Geschlossene Gesellschaft“ wird bei dann am Eingang für jeden gut sichtbar, aufgehängt.
Zu beachten ist, dass nur anerkannte Vereine, Clubs, Vereinigungen und Ähnliches eine öffentliche Veranstaltung organisieren dürfen. Hierzu zählen sämtliche Sportvereine, Pfadfindergruppen, Jugendvereinigungen, Kulturvereine, Schulklassen,... Eine Privatperson darf also keine öffentliche Veranstaltung organisieren.
Für Veranstaltungen die auf öffentlicher Straße stattfinden braucht man eine schriftliche Genehmigung vom Bürgermeister.

Welche Anträge muss ich wo stellen?
Für die Genehmigung der Veranstaltung sowie Plakatwerbung, eventuelles Aufstellung eines Zeltes, ... musst du einen Antrag an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der zuständigen Gemeinde stellen.
Für das Abspielen von Musik in der Öffentlichkeit und die Autorenrechte muss man bei der SABAM (www.sabam.be) eine gewisse Gebühr bezahlen. Auch hier muss mindestens 10 Tage im Voraus ein Genehmigungsantrag eingereicht werden:

SABAM
Bahnhofstraße 16
4950 Weismes
Tel. : 080/67 90 36

Was ist die Polizeistunde?
Die Polizeistunde ist eine festgelegte Uhrzeit, zu der die öffentliche Veranstaltung beendet sein muss, bzw. alle Gäste das Lokal verlassen haben müssen und die Türen abgeschlossen sein müssen. Die Polizeistunde kann von Gemeinde zu  Gemeinde verscheiden sein.
Für besondere Anlässe ist es möglich, beim Bürgermeister- und Schöffenkollegium eine Verlängerung dieser Sperrstunde zu beantragen. In einigen Gemeinden wird für die Verlängerung der Polizeistunde eine Gebühr erhoben. Für nähere Angaben fragst du am besten bei der Polizeidienststelle deiner Gemeinde nach (www.eifelpolizei.be, www.polizei-weser-goehl.be).

Akzisensteuer für Getränkeausschank
Für jede öffentliche Veranstaltung muss für den Ausschank von Getränken eine so genannte Eröffnungssteuer bezahlt. Hierzu muss der verantwortliche Organisator bei der Zoll- und Akzisenverwaltung bzw. beim Zolllager (Tel: 087/74 28 90) ein Führungszeugnis vorlegen und eine pauschale Anmeldung von 5,07 €/24 Stunden bezahlen. Diese Steuer gilt für den Ausschank von gegorenen Getränken wie Bier und Wein aber auch für den Ausschank von hochprozentigem Alkohol.

Vergnügungssteuer, Ballsteuer,...
In manchen Gemeinden verlangen die Gemeinden eine Art Vergnügungssteuer für öffentliche Veranstaltungen. Erkundige dich hierfür bei der jeweiligen Gemeinde. In Eupen wird diese Steuer zum Beispiel Lustbarkeitssteuer genannt und ist abhängig von der Art der Veranstaltung,  in Amel, Bütgenbach, Burg- Reuland  und Sankt Vith muss man für Tanzveranstaltungen eine Ballsteuer bezahlen.

Wichtige Infos:
  • Alkoholausschank an Jugendliche unter 18 ist verboten. Bier darf hingegen an Jugendliche ab 16 ausgeschenkt werden.
  • In der Nähe des Haupteingangs sollte ein Parkplatz für Notdienste freigehalten werden
  • Bei größeren Veranstaltungen besteht die Möglichkeit Fahrdienste zu organisieren (Responsible Young Drivers, CYS-Team, TEC)
  • Bei Sportveranstaltungen sollte ein erste Hilfe Dienst vor Ort sein. Entsprechende Anträge können beim Roten Kreuz gestellt werden


 
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